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ZPO § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

ZPO § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

[ Auszug: (1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, ... ]